Klienteninfo 7/2020
Sehr geehrte Klienten,
gestern Abend wurden die offiziellen Richtlinien zum Corona-Kurzarbeitsmodell veröffentlicht, die wesentliche Änderungen enthalten! Dies sind insbesondere:
- Kurzarbeit kann sofort (auch rückwirkend per 1.3.2020) beantragt werden.
- Urlaub und Zeitguthaben müssen nicht unbedingt konsumiert werden.
- Sonderzahlungen werden anteilig bei der Unterstützung für den Dienstgeber berücksichtigt.
- Die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung (mit Ausnahme des Beitrags zur betrieblichen Vorsorge) sowie die Lohnnebenkosten werden ab dem 1. Monat zur Gänze vom AMS übernommen.
- Die Aufstockung der Arbeitsstunden kann flexibler gehandhabt werden.
- Der Antrag wird innerhalb von 48h bewilligt.
Grundsätzlich können nun für alle Arbeitnehmer Förderungen beantragt werden – auch für Lehrlinge und Mitglieder der geschäftsführenden Organe, wenn sie ASVG-versichert sind.
Freiberufler, Ärzte, etc., die meisten Vereine und ausgelagerte Gesellschaften mit beschränkter Haftung können die Förderung ebenfalls beanspruchen.
Umsetzung der Kurzarbeit:
- Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder mit den einzelnen Arbeitnehmern
- Vorbereitung folgender Dokumente:
– Sozialpartnervereinbarung „Betriebsvereinbarung“ (wird in Kürze von der WKO veröffentlicht)
– AMS-Antragsformular - Übermittlung der Unterlagen an die zuständige AMS Landesgeschäftsstelle
Die AMS-Formulare, Richtlinien und Rechenbeispiele finden Sie unter:
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit