ABC der außergewöhnlichen Belastungen

Grundsätzlich sind außergewöhnliche Belastungen nur insoweit steuerlich absetzbar, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, das heißt, einen gewissen Selbstbehalt übersteigen, welcher sich nach dem Einkommen richtet. Bei bestimmten außergewöhnlichen Belastungen ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen.Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von:

höchstens€ 7.3006%
mehr als€ 7.3008%
mehr als€ 14.60010%
mehr als€ 36.40012%

Der Selbstbehalt vermindert sich um je 1%, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind, für das für mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt ist das gesamte Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen. Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen zur Gänze zum Einkommen, ebenso kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte, wenn diese dem Tarifsteuersatz unterliegen.

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt

  • Krankheitskosten
    • Arzt- und Krankenhaushonorare
    • Kosten für Medikamente, Rezeptgebühren, Behandlungsbeiträge, Krankenscheingebühren
    • Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital
    • Heil- bzw. Hilfsmittel (u.U. Brillen, Hörgeräte, Rollstuhl, Krücken, Orthesen, Blutdruckmesser)
    • Zahnbehandlungskosten, Kosten für Sehbehelfe
    • Geburt (Entbindungskosten)
    • Kosmetische Operationen (zur Wiederherstellung nach Verletzungen)
    • Psychologisch-therapeutische Behandlung
  • Diätverpflegung (bei Behinderung)
  • Kurkosten (Zusammenhang mit der Krankheit und medizinisch erforderlich)
  • Alters- und Pflegeheimkosten (nur bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit)
  • Häusliche Betreuung (nur in Ausnahmefällen)
  • Begräbniskosten (nur dann, wenn der Aufwand nicht im Nachlassvermögen gedeckt ist)
  • Seit 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten
  • Bürgschaft zugunsten eines nahen Angehörigen (nur unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Prozesskosten (Prozess nicht vom Steuerpflichtigen ausgelöst und keine Schuldsprechung des Steuerpflichtigen)

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt

  • Auswärtige Berufsausbildung der Kinder (Voraussetzung: keine Ausbildungsmöglichkeit am Wohnort – Pauschale € 110,– pro Monat)
  • Katastrophenschäden (Hochwasser, Erdrutsche, Lawinen)
  • Seit 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten
  • Behinderung des Steuerpflichtigen oder des (Ehe-)Partners (Freibetrag richtet sich nach dem Grad der Behinderung)*
  • Behinderung eines Kindes (Freibetrag richtet sich nach dem Grad der Behinderung)*
  • Wohnkosten (behindertengerechte Adaptierung des Wohnraumes)
  • Amtsbescheinigungen und Opferausweise (politisch Verfolgte)
  • Unterhaltsleistungen (fixer Pauschalbetrag)

* Nachweis der Behinderung durch den Behindertenpass/Bescheid vom Sozialministeriumservice und/oder über den Bezug erhöhter Familienbeihilfe bei Kindern und/oder über Pflegegeldbezug. Bei Pflegegeldbezug ist von einer mindestens 25%igen Behinderung auszugehen.