ABC der Werbungskosten

  • Arbeitsessen, Bewirtungsspesen (konkreter Arbeitszweck muss vorhanden sein)
  • Arbeitskleidung (typische Berufskleidung z.B. Ärztemantel, Schlosseranzug)
  • Arbeitsmittel (wird für die Ausübung des Berufes verwendet)
  • Arbeitszimmer (berufliche Erfordernis und Nutzung)
  • Ausbildungskosten (Zusammenhang mit bisherigem oder verwandtem Beruf)
  • Berufsförderungsbeiträge (in der Lohnverrechnung berücksichtigt)
  • Betriebsratsumlagen
  • Computer (berufliche Verwendung)
  • Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten (Voraussetzung: tägliche Rückkehr nicht möglich)
  • Fahrrad (Kilometergeld)
  • Fachliteratur (Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit z.B. EDV-Zeitschrift für Programmierer)
  • Fehlgelder (Kassenfehlbeträge)
  • Fortbildungskosten (Karriereentwicklung innerhalb der gleichen Berufssparte)
  • Führerschein (z.B. C-Führerschein für Kraftwagenlenker)
  • Homeoffice-Pauschale
  • Internet (berufliche Anwendungsbereiche z.B. Gebühren für Rechtsinformationssystem)
  • Kilometergeld
  • Kontoführungskosten (berufliche Geschäftsvorfälle)
  • Kraftfahrzeug (Kilometergelder oder tatsächliche Kosten)
  • Nächtigungsgelder (Berechnung mit Reisesätzen)
  • Parkpickerl (nur bei Geltendmachung der tatsächlichen Kfz-Kosten, da sonst bereits im Kilometergeld abgegolten)
  • Pendlerpauschale (Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km bzw. Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar)
  • Pflichtversicherungsbeiträge
  • Prozesskosten (berufsbedingter Zivilprozess)
  • Reisekosten (beruflich veranlasste Reise)
  • Sprachkurse
  • Strafen (Voraussetzung: geringes Verschulden, z.B. vorschriftswidriges Parken bei Ladetätigkeit)
  • Studienreisen
  • Taggelder
  • Telefonkosten für beruflich veranlasste Telefonate (z.B. Terminvereinbarung durch Vertreter)
  • Teleworker
  • Umzugskosten, wenn Umzug beruflich veranlasst
  • Visitenkarten
  • Vorstellungsgespräch (Reisekosten)
  • Zweitwohnung (Voraussetzungen: Wohnung dient als Büro, Erstwohnung wird aus betrieblichen Gründen beibehalten, Wohnung dient als Unterkunft für beruflich veranlasste Reisen)

Pauschalierte Werbungskosten

Für einige Berufsgruppen sind pauschalierte Werbungskosten vorgesehen. Sie können ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Auf Verlangen des Finanzamtes ist eine Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen, aus der folgende Daten hervorgehen:

  • Ausgeübte Tätigkeit (Berufsgruppe)
  • Umstand, dass die Tätigkeit ausschließlich ausgeübt wird
  • Zeitraum der Tätigkeit und allfällige Unterbrechungen
  • Anzahl der Auftritte bei Fernsehschaffenden
  • Kostenersätze

Zusätzlich zum Pauschalbetrag können keine weiteren (auch keine außerordentlichen) Werbungskosten aus dieser Tätigkeit abgesetzt werden. Fallen höhere Werbungskosten an, können anstelle der Pauschalbeträge die tatsächlichen Werbungskosten geltend gemacht werden.

Für folgende Berufsgruppen sind Werbungskostenpauschalbeträge vorgesehen:

Artistinnen/Artisten5 % der Bemessungsgrundlage; höchstens 2.628 € jährlich
Bühnendarsteller/innen und Filmschauspieler/innen5 % der Bemessungsgrundlage; höchstens 2.628 € jährlich
Fernsehschaffende7,5 % der Bemessungsgrundlage; höchstens 3.942 € jährlich
Journalistinnen/Journalisten7,5 % der Bemessungsgrundlage; höchstens 3.942 € jährlich
Musiker/innen5 % der Bemessungsgrundlage; höchstens 2.628 € jährlich
Forstarbeiter/innen ohne Motorsäge5 % der Bemessungsgrundlage; höchstens 1.752 € jährlich
Forstarbeiter/innen mit Motorsäge10 % der Bemessungsgrundlage; höchstens 2.628 € jährlich
Förster/innen und Berufsjäger/innen im Revierdienst5 % der Bemessungsgrundlage; höchstens 1.752 € jährlich
Hausbesorger/innen*15 % der Bemessungsgrundlage; höchstens 3.504 € jährlich
Heimarbeiter/innen10 % der Bemessungsgrundlage; höchstens 2.628 € jährlich
Vertreter/innen5 % der Bemessungsgrundlage; höchstens 2.190 € jährlich
Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung15 % der Bemessungsgrundlage; mindestens 438 € jährlich, höchstens 2.628 € jährlich**
Expatriates***20 % der Bemessungsgrundlage; höchstens 10.000 € jährlich

* Dazu zählen jene Personen, die dem Hausbesorgergesetz unterliegen und deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurde.

** Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.

*** Zu den Expatriates zählen Personen, die während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz in Österreich hatten und vorübergehend in Österreich beschäftigt werden und hier einkommensteuerpflichtig sind. Die Beschäftigung darf nicht länger als fünf Jahre dauern und der bisherige Wohnsitz im Ausland muss beibehalten werden.

Erstreckt sich die Tätigkeit nicht auf das ganze Jahr, ist der Werbungskostenpauschalbetrag entsprechend zu aliquotieren. Vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlte Kostenersätze (z. B. Tages- und Nächtigungsgelder, Kilometergelder bei Dienstreisen) kürzen den jeweiligen Pauschalbetrag. Bei Expatriates kürzen Reisekostenersätze nicht den Pauschalbetrag. Zur Ermittlung der richtigen Bemessungsgrundlage wird der Lohnzettel des betreffenden Kalenderjahres herangezogen.