Lockdown-Umsatzersatz geht in die Verlängerung

Steuerliche Anerkennung von pauschalen Forderungswertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen

Neues Ratenzahlungsmodell

Sonstige Änderungen

Sehr geehrte Klienten,

wie jedes Jahr wird in der Vorweihnachtszeit noch eine hektische Betriebsamkeit entwickelt. Der Nationalrat hat noch eine Reihe von Gesetzen beschlossen. Die für Sie wichtigsten Änderungen haben wir in diesem Nachtrag zusammengefasst.

Lockdown-Umsatzersatz geht in die Verlängerung:

Für den Zeitraum der verlängerten Schließung im Dezember 2020, also von 7.12. bis 31.12.2020, soll den betroffenen österreichischen Unternehmen 50% ihres Umsatzes ersetzt werden. Die Umsatzdaten sollen anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet werden. Als Berechnungsgrundlage gelten die Umsätze des Dezembers 2019. Die Mindesthöhe von € 2.300 und die Deckelung von € 800.000 sollen auch bei dieser Maßnahme gelten, gegebenenfalls unter Verringerung von bestimmten anderen COVID-19-Förderungen.

Der Antrag kann seit 17.12.2020 bis 15.1.2021 über Finanz Online gestellt werden. Es gilt keine automatische Verlängerung des Novemberumsatzersatzes.

Die unterschiedliche Höhe des Ersatzes, nämlich 50% für Dezember dagegen 80% für November, wird seitens des BMF so begründet, dass einerseits im November die doppelten Gehälter ausbezahlt werden und anderseits der Dezember in sehr vielen Bereichen die umsatzstärkste Zeit ist.

Die Gastronomie, Hotels und weitere Beherbergungsbetriebe müssen allerdings bis 7.1.2021 geschlossen bleiben. Für die ersten Jänner Tage, in denen nach aktuellem Stand Hotels und Gastronomie geschlossen bleiben, können die Unternehmen nur mehr den Fixkostenzuschuss beantragen.

Steuerliche Anerkennung von pauschalen Forderungswertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen:

Für nach dem 31.12.2020 beginnende Wirtschaftsjahre können die im UGB-Jahresabschluss gebildeten pauschalen Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich geltend gemacht werden. Die Beträge sind aber über 5 Jahre verteilt abzusetzen.

Neues Ratenzahlungsmodell:

Für zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.3.2021 entstandene Abgabenrückstände kann zwischen dem 4.3. und 31.3.2021 ein Ratenzahlungsantrag eingebracht werden, der Raten bis zum 30.6.2022 (somit für 15 Monate) umfassen kann. Ist bis zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Entrichtung nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Ratenzahlung für weitere 21 Monate beantragt werden. Die Stundungszinsen dafür betragen 2% über dem Basiszinssatz, somit derzeit 1,38%.

Sonstige Änderungen:

  • Ausgenommen von der eingeschränkten Abzugsfähigkeit von Zinsen durch die sogenannte Zinsschranke sollen Aufwendungen für Darlehen sein, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der EU von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden (ausgenommen Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte).
  • Reduktion des Umsatzsteuersatzes ab 1.1.2021 für Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art von 20% auf 10%.
  • keine Anspruchszinsen auf Nachforderungen aus Veranlagungen 2019.

Wir wünschen Ihnen frohe Festtage und bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen Florian & Georg Geyer & Ihr Team der Steuerberatungsgruppe GEYER / HEW