1. Highlights aus dem Wartungserlass 2021 der Einkommensteuerrichtlinien

2. Bilanzierung COVID-19 Hilfsmaßnahmen

3. Aktuelles aus Arbeitsrecht und Sozialversicherung

4. Aktuelle Judikatur

5. Termine Juni bis September 2021

1. Highlights aus dem Wartungserlass 2021 der Einkommensteuerrichtlinien

Im Mai wurde der EStR-Wartungserlass 2021 veröffentlicht. Auf über 300 Seiten werden die zahlreichen gesetzlichen Neuerungen, insbesondere in Zusammenhang mit der COVID-Steuergesetzgebung behandelt. Aber auch zu Themen wie die Kleinunternehmerpauschalierung und die steuerbilanziellen Neuerungen des Jahres 2020 (degressive sowie beschleunigte AfA, pauschale Rückstellungen und Wertberichtigungen) wird die Ansicht der Finanzverwaltung dargestellt. Weiters wurde die höchstgerichtliche Rechtsprechung eingearbeitet. In diesem Beitrag sollen einige wichtige Themen für die Praxis dargestellt werden.

Rz 313h: Übersicht über die wichtigsten Zuwendungen bzw. Zuschüsse iZm der COVID-Pandemie

Bei den vielen unterschiedlichen Förderungen und deren steuerlicher Behandlung kann man leicht den Überblick verlieren. Die in der Rz 313h enthaltenen Tabelle bietet einen guten Überblick:

ZuwendungRechtsgrundlage / MittelherkunftSteuerfreiAbzugsverbot
Verdienstentgang für Selbständige nach EpiGCOVID-19- FondsGjanein
Ersatz für Sonderbetreuungszeiten an ArbeitgeberCOVID-19- FondsGjaja
Zuschüsse nach dem Künstler-ÜberbrückungsfondsCOVID-19- FondsGjanein
Schutzschirm für die VeranstaltungsbrancheCOVID-19- FondsGjaja
Kostenzuschüsse nach 2. NPO-FondsRLVCOVID-19- FondsGjaja
NPO-Lockdown-ZuschussCOVID-19- FondsGneinnein
Förderung nach dem Betrieblichen Testungs-GesetzCOVID-19- FondsGjaja
Zuschüsse Härtefallfonds - allgemeinHärtefallfondsgesetzjanein
Zuschüsse Härtefallfonds für LuF und Vermieter von Gästezimmer und FerienwohnungenHärtefallfondsgesetzjanein
Lockdown-Umsatzersatz fÜr LuF und Vermieter von Gästezimmer und FerienwohnungenHärtefallfondsgesetzneinnein
Fixkostenzuschuss I, Fixkostenzuschuss 800.000 (inkl. Vorschuss)ABBAG-Gesetzjaja
siehe Rz 313e
VerlustersatzABBAG-Gesetzjaja
Lockdown-Umsatzersatz I und IIABBAG-Gesetzneinnein
Ausfallsbonus ieSABBAG-Gesetzneinnein

In Rz 313e wird klargestellt, dass beim Fixkostenzuschuss (FKZ) der auf einen fiktiven Unternehmerlohn entfallende Anteil zu keiner Kürzung der steuerlichen Betriebsausgaben führt. Soweit der FKZ auf pauschal unter Heranziehung von branchenspezifischen Durchschnittswerten ermittelte frustrierte Aufwendungen entfällt, ist ebenfalls keine Ausgabenkürzung vorzunehmen. Der pauschale FKZ führt aber zu einer Aufwandskürzung. Der Vorschuss FKZ 800.000 stellt erst zu jenem Zeitpunkt eine steuerfreie Betriebseinnahme dar, zu dem er mit dem FKZ 800.000 verrechnet wird. Die Betrachtungszeiträume, für die der Vorschuss FKZ 800.000 gewährt wurde, sind auf Grund der Gegenrechnung mit dem tatsächlichen FKZ 800.000 für die Betriebsausgabenkürzung nicht relevant.

In Rz 313b wird erleichternd ausgeführt, dass im Falle einer Betriebsausgabenkürzung nicht die einzelnen Ausgaben gekürzt werden müssen, sondern der Kürzungsbetrag als betrieblicher Ertrag in der Steuererklärung dargestellt werden kann. Betriebsausgabenpauschalien sind nicht zu kürzen. Steuerpflichtige Zuschüsse (wie z. B. Umsatzersatz, Ausfallsbonus) sind auf Grund einer Sonderregelung im EStG immer dem Jahr zuzuordnen, für das der Anspruch besteht.

Rz 3826a und 8208f: Investitionsprämie und Forschungsfreibetrag

Die Investitionsprämie ist steuerfrei und führt auch zu keiner Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Da aber bei der Forschungsprämie steuerfreie Zuwendungen aus öffentlichen Mittel abzuziehen sind, führt nach Meinung der Finanzverwaltung die Investitionsprämie hier dennoch zu einer Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und damit der AFA, soweit diese in der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie berücksichtigt wurde.

Rz 2373: Pauschale Forderungswertberichtigung

Bekanntlich kann für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, eine pauschale Forderungswertberichtigung gebildet werden, die auch vor diesem Stichtag entstandene Forderungen umfassen kann. Für die Pauschalwertberichtigung derartiger Altforderungen ist eine Verteilung auf fünf Wirtschaftsjahre vorgesehen. Um nicht die Entwicklung jeder einzelnen Altforderung nachvollziehen zu müssen, kann vereinfachend die aus dem Stand der nicht einzelwertberichtigten Forderungen des Vorjahres berechnete Pauschalwertberichtigung über fünf Jahre verteilt abgesetzt werden. Die Differenz zu der auf Basis des Forderungsstandes des aktuellen Jahres ermittelte pauschale Wertberichtigung ist dann voll abzugsfähig.

Rz 3261: degressive Abschreibung

Für eine Vielzahl von nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter besteht die Möglichkeit, diese mit maximal 30 % degressiv vom jeweiligen Buchwert abzuschreiben. Für Anschaffungen bzw. Herstellungen bis zum 31.12.2021 kann die degressive Abschreibung unabhängig vom Unternehmensrecht vorgenommen werden. Die degressive Abschreibung steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Sie kann daher auch im außerbetrieblichen Bereich (z. B. Kücheneinrichtung bei Mieteinkünften) in Anspruch genommen werden.

Rz 4771: Luxustangente bei PKWs und Kombis

Da die Anschaffung von vorsteuerabzugsberechtigten PKWs bzw. Kombis durch die vielen Begünstigungen für Elektroautos immer beliebter wird, wird in den Richtlinien darauf hingewiesen, dass die Angemessenheitsgrenze von € 40.000 eine Bruttogrenze darstellt und daher in einen Nettobetrag von € 33.333 umgerechnet werden muss. Da-

her beträgt die steuerliche AFA maximal € 4.167,67. Zur Ermittlung der Luxustangente sind die Nettowerte miteinander in Relation zu setzen.

Rz 7757b: KESt-Rückerstattung bei ausländischen Holdinggesellschaften

Bei Ausschüttungen an ausländische reine Holdinggesellschaften ist in der Regel von der österreichischen Tochtergesellschaft Kapitalertragsteuer einzubehalten. Die DBA-konforme Rückerstattung der KEST muss dann von der ausländischen Holdinggesellschaft selbst beantragt und nachgewiesen werden, dass keine missbräuchlichen Gründe für die Einschaltung einer Holdinggesellschaft vorliegen. In den Richtlinien wurden nunmehr Beispiele für triftige Gründe für die Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft angeführt:

  • Tätigkeit der Holding geht über reine Vermögenverwaltung hinaus, weil sie Funktionen im Konzern (z. B. Managementleistungen, Konzernfinanzierung, Beteiligungscontrolling, Buchhaltung) erfüllt;
  • Holding bringt nachweislich wirtschaftliche Vorteile im Verhältnis zu Geschäftspartnern (z. B. aufgrund rechtlicher Restriktionen für ausländische Investoren);
  • Aufsichtsrechtliche oder andere regulatorische Beschränkungen;
  • Die bessere und sicherere Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen Ziels.

2. Bilanzierung COVID-19 Hilfsmaßnahmen

Über die vielfältigen Corona Hilfsmaßnahmen haben wir bereits berichtet. Nach Beantragung dieser Hilfsmaßnahmen stellt sich nun die Aufgabe, diese Hilfsmaßnahmen richtig in der Bilanz darzustellen. In diesem Zusammenhang hat das AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee) eine Fachinformation veröffentlicht.

Auf Grund der Vielfalt der Corona-Hilfsmaßnahmen beschränken wir uns hier auf den Umsatzersatz, den Ausfallsbonus, den Fixkostenzuschuss, den Verlustersatz, die Investitionsprämie, die Corona-Kurzarbeitshilfe, die COVID-19-Rücklage und den Verlustrücktrag.

2.1    Ansatzzeitpunkt

Der Ansatzzeitpunkt der COVID-19-Zuschüsse als Forderung richtet sich nach dem Entstehen des Rechtsanspruchs auf diese. Mit Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für den jeweiligen COVID-19-Zuschuss besteht ein Rechtsanspruch auf diesen.

Zusätzlich muss bis zur Aufstellung des Abschlusses der Förderantrag ordnungsgemäß gestellt worden sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich. Beihilfen, die zugeflossen sind, der Antragsteller die Voraussetzungen dafür jedoch nicht erfüllt, müssen als Verbindlichkeiten (aufgrund der drohenden Rückzahlung) ausgewiesen werden.

Bei Zuschüssen, die eine individuelle Kombination von Betrachtungszeiträumen zulassen (z. B. Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz), kann es sein, dass einzelne sachliche Voraussetzungen (bestimmter Prozentsatz an Umsatzeinbußen) für die Betrachtungszeiträume bis zum Abschlussstichtag noch nicht vorliegen, diese jedoch insgesamt über den gesamten Betrachtungszeitraum erfüllt werden. Ist die Erfüllung der Voraussetzungen über den gesamten Betrachtungszeitraum so gut wie sicher, so ist eine Forderung in Höhe des auf das Geschäftsjahr entfallenden Teils der Förderung anzusetzen.

Wurde die gesetzliche Grundlage für einen COVID-19-Zuschuss erst nach dem Abschlussstichtag geschaffen, so sind folgende 2 Fallkonstellationen zu unterscheiden:

a) Wurde die Förderung bereits vor dem Abschlussstichtag hinreichend genau angekündigt (inkl. der sachlichen Voraussetzungen) und wurde die damit im Zusammenhang stehende gesetzliche Grundlage bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses geschaffen, ist es vertretbar, diese Beihilfe bereits im Abschluss zu berücksichtigen (Wertaufhellung).

BEISPIEL: Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verlustersatzes wurden am 20.11.2020 veröffentlicht. Die Veröffentlichung der dazugehörigen Verordnung (gesetzliche Grundlage) erfolgte am 16.2.2021. LÖSUNG: Ein Ansatz des Verlustersatzes ist in allen Abschlüssen möglich, die einen Abschlussstichtag nach dem 20.11.2020 haben (z. B. 30.11.2020 oder 31.12.2020), wenn der Jahresabschluss nach dem 16.2.2021 aufgestellt wurde.

b.) Erfolgt die Ankündigung und Schaffung der gesetzlichen Grundlage nach dem Abschlussstichtag, so handelt es sich um ein wertbegründendes Ereignis, welches nicht im Abschluss dargestellt werden darf (allenfalls ist bei Wesentlichkeit eine Erläuterung im Anhang zulässig).

BEISPIEL: Die Rahmenbedingungen für den Ausfallsbonus wurden am 17.1.2021 veröffentlicht. Die gesetzliche Grundlage wurde mit 16.2.2021 geschaffen (siehe Beispiel oben). LÖSUNG: Der Ausfallsbonus darf daher frühestens in einem Jahresabschluss mit Stichtag nach 17.1.2021 (z. B. 31.1.2021) bilanziert werden, wenn der Jahresabschluss nach dem 16.2.2021 aufgestellt wurde. Ein Ansatz im Jahresabschluss zum 31.12.2020 ist nicht möglich.

2.2 Bewertung

Im Jahresabschluss darf nur maximal jener Betrag des Zuschusses aktiviert werden, für den bereits die entsprechenden Aufwendungen im Jahresabschluss erfasst sind. Bilanziell noch nicht erfasste Teile eines Zuschusses sind gegebenenfalls im Anhang zu erläutern.

Wurden Forderungen bereits bilanziert und stellt sich heraus, dass der Zuschuss nicht oder nicht in der beantragten Höhe gewährt wird, so ist eine Wertberichtigung der Forderung durchzuführen. Wurde der Zuschuss bereits ausbezahlt und droht die Rückzahlung nach dem Bilanzstichtag, so ist eine Rückstellung zu passivieren. Steht die Rückzahlung bereits fest, so ist stattdessen eine Verbindlichkeit auszuweisen.

2.3 Darstellung der COVID-19-Zuschüsse

Grundsätzlich ist der Zweck der COVID-19-Zuschüsse für die Darstellung des Zuschusses maßgebend. Dabei wird zwischen Investitions- und Aufwandszuschüssen unterschieden. Investitionszuschüsse werden zur Förderung von Investitionen gewährt (z.B. Investitionsprämie). Diese Zuschüsse sind in einem gesonderten Passivposten nach dem Eigenkapital auszuweisen und anteilig analog zur Abschreibung ertragswirksam aufzulösen.

Aufwandszuschüsse werden zur Förderung der laufend angefallenen Kosten gewährt und werden entsprechend dem Aufwandsanfall ergebniswirksam sofort erfasst. Die Erfassung kann als „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder als offene Absetzung

vom jeweiligen Aufwand (in einer Vorspalte) erfolgen. Eine Kürzung des Aufwands auf Grund des Saldierungsverbots ist nicht zulässig.

Die Darstellung der einzelnen COVID-19-Zuschüsse kann wie folgt kurz zusammengefasst werden:

Ansatz im Jahresabschluss 2020 (Stichtag 31.12.)Darstellung im Abschluss
Umsatzersatz Ija„Übrige sonstige betriebliche Erträge“
Umsatzersatz IIja, bei Aufstellung nach dem 16.2.2021„Übrige sonstige betriebliche Erträge“
FKZ Ija„Übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (als Vorspalte)
FKZ 800.000ja„Übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (als Vorspalte)
Verlustersatzjagesonderter Passivposten nach dem Eigenkapital mit offenem Korrekturposten zu den Abschreibungen
Investitionsprämieja„Übrige sonstige betriebliche Erträge“
Corona-Kurzarbeitjakeine Darstellung im Jahresabschluss zum 31.12.2020
Ausfallsbonusneinkeine Darstellung im Jahresabschluss zum 31.12.2020
ab 2021 zulässig„Übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (Vorspalte) – nur fÜr den Vorschussteil zulässig

2.4 Verlustrücktrag und COVID-19-Rücklage

Die Bestimmungen zur COVID-19-Rücklage sowie zum Verlustrücktrag wurden am 22.6.2020 veröffentlicht. Der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Berücksichtigung wäre der Bilanzstichtag 30.6.2020.

Wird ein Verlust aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2019 rückgetragen oder eine COVID-19-Rücklage gebildet, so muss im Jahresabschluss 2020 ein Steuererstattungsanspruch als Forderung gegenüber dem Finanzamt angesetzt werden, wenn die

sachlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Aufstellung vorliegen und der jeweilige Antrag gestellt worden ist oder wird.

3. Aktuelles aus Arbeitsrecht und Sozialversicherung

3.1 Aufwandsentschädigungen für COVID-19-Helfer abgabefrei

Für die zahlreichen Helfer bei den bevölkerungsweiten Testungen und Impfaktionen wurden nun die Regelungen über deren Aufwandsentschädigungen in der aktuellen Fassung vom 8.6.2021 des Zweckzuschussgesetzes einheitlich geregelt und ausgeweitet. Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu

€ 20 je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu € 10 je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Bis zu einem monatlichen Betrag von € 1.000,48 entfällt die SV-Pflicht. Die Empfänger der Aufwandsentschädigungen sind unfallversichert.

In den dazu veröffentlichten FAQ des BMF wird klargestellt, dass diese Aufwandsentschädigungen umsatzsteuerlich in Anlehnung an die Sonderregelungen für COVID-19in vitro Diagnostika und Impfstoffe echt steuerbefreit sind (ein Verzicht ist möglich).

In der Einkommensteuererklärung sind nur jene Einnahmen, die die als Aufwandsentschädigung anerkannten Stundensätze von € 20 bzw. € 10 übersteigen, als gewerbliche oder selbstständige Einkünfte zu erfassen (außer der Veranlagungsfreibetrag von € 730 wird nicht überschritten oder das gesamte Einkommen beträgt nicht mehr als € 11.000). Es erfolgt kein Lohnsteuerabzug. Will man die Kleinunternehmerpauschalierung in Anspruch nehmen, sind grundsätzlich die gesamten Aufwandsentschädigungen (inklusive des einkommensteuerfreien Teils) bei der Beurteilung, ob die Umsatzgrenze von € 35.000 überschritten wurde, mit zu berücksichtigen. Für die

einkommensteuerpflichtigen Teile können dann bei der Kleinunternehmerpauschalierung die Betriebsausgaben mit dem Pauschalsatz von 20 % für Dienstleistungen (Branchenkennzahl 869) angesetzt werden. Bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung iHv 12 % sind die gleichen Grundsätze anzuwenden.

3.2 Weiteres Corona-Kurzarbeitsmodell (Phase 5) geplant

Um weiterhin die negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf dem Arbeitsmarkt abzufangen, haben sich die Sozialpartner (AK, ÖGB und WKO) und die Bundesregierung auf eine Verlängerung der Corona-Kurzarbeit geeinigt. Ab 1. Juli 2021 soll die Corona-Kurzarbeit in folgenden zwei Varianten zur Verfügung stehen

Modell 1: Für alle Betriebe (allgemeine Kurzarbeit)

Modell 2: Für Unternehmen, die von der Pandemie besonders betroffen sind Folgende Eckpunkte sind geplant:

Modell 1Modell 2
BeihilfeAbschlag von 15 % der bisherigen BeihilfenhöheKein Abschlag (voraussichtliche Umsetzung: monatliche Auszahlung der um 15 % reduzierten Beihilfe und anschließende Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung)
Geltungsdauervorläufig bis Juni 2022vorläufig bis Ende Dezember 2021
Mindestarbeitszeit50 % (in Ausnahmefällen 30 %)30 % (mit Ausnahmen)
Beantragungsberechtigte Unternehmenalle BetriebeBetriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von zumindest 50 % hatten oder die
von einem Lockdown oder behördlichen Maßnahmen betroffen sind
Normalarbeitszeiten und ÜberstundenWer phasenweise 100 % arbeitet, bekommt auch den vollen Lohn; Überstunden mÜssen bezahlt werden
KurzarbeitsdauerMaximal 24 Monate (mit Ausnahmen im Einzelfall), Antragsphase beträgt 6 Monate
NettoersatzratenArbeitnehmer erhalten wie bisher zwischen 80 % und 90 % ihres Netto-Einkommens wie vor Corona
UrlaubsverbrauchVerpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit
Zugang zur KurzarbeitFür Betriebe, die in Phase 4 in Kurzarbeit waren, ist der Zugang unverändert. FÜr neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von den Sozialpartnern und dem AMS beraten werden

3.3 Gleiche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte erneut verschoben?

Über den Ende Mai eingebrachten Initiativantrag für eine neuerliche Verschiebung der Kündigungsfristen-Angleichung vom 1.7.2021 auf den 1.10.2021 soll Ende Juni im Parlament abgestimmt werden.

Unabhängig davon, wann die Anpassung der Kündigungsfristen von Arbeitern an jene   der Angestellten in Kraft tritt, für die Betriebe bedeutet das einiges an Vorbereitung und Mehrkosten. Derzeit gilt für Arbeiter in der Regel eine 14-tägige Kündigungsfrist. Kündigungsfrist und -termin sind in den Kollektivverträgen oder in den Dienstverträgen geregelt.

Die Regelungen für Angestellte finden sich im Angestelltengesetz und sehen für den Kündigungstermin in der Regel den Quartalsletzten vor, wobei abweichend davon auch der 15. oder Letzte des Kalendermonats im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag vereinbart sein kann. Im Falle einer Arbeitgeberkündigung bemisst sich die Kündigungsfrist abhängig von der Betriebszugehörigkeit des Angestellten zwischen 6 Wochen (im 1. und 2. Dienstjahr) und 5 Monaten (ab dem 26.

Dienstjahr). Dienstnehmerkündigungen können unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten des Kalendermonats erfolgen.

Mit dem Inkrafttreten der Angleichung gelten dann für Arbeiter dieselben Kündigungsfristen und -termine wie für Angestellte. Die teilweise deutlich längeren Kündigungsfristen verursachen höhere Kosten, wobei auch auf die Urlaubsersatzleitung für nicht konsumierte aliquote Urlaube bis zum Kündigungstermin nicht vergessen werden darf. Damit empfiehlt sich für neue, aber auch bestehende Arbeitsverträge von Arbeitern von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen, den 15. und Letzten eines Kalendermonats zusätzlich als Kündigungstermin zu vereinbaren.

3.4 Ratenzahlungsvereinbarung bei der ÖGK

Grundsätzlich sind die aufgrund der COVID-19-Pandemie aufgelaufenen Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 bis spätestens 30.6.2021 zu begleichen. Eine tagesaktuelle Kontoinformation können wir für Sie über das Web-Portal WEBEKU jederzeit abrufen.

Elektronische Ratenanträge ab dem 1.6.2021

Ist trotz intensiver Bemühung eine Begleichung der Beitragsrückstände bis zum 30.6.2021 nicht möglich, können Ratenvereinbarungen vorerst (Phase 1) bis zum 30.9.2022 (über 15 Monate) getroffen werden. Die Anträge sind elektronisch über WEBEKU zu stellen. Sollten danach noch Beitragsrückstände offen sein, können diese in einer Phase 2 beglichen werden.

Online-Ratenrechner

Auf der Website der ÖGK findet sich ein Online-Ratenrechner, der eine unverbindliche Berechnung der monatlich anfallen Raten sowie der reduzierten Verzugszinsen ermöglicht.(www.gesundheitskasse.at/ratenrechner). Die Verzugszinsen betragen in der Phase 1 1,38 % (statt 3,38 %).

In der sogenannten „Safety-Car“-Phase besteht für den Dienstgeber die Möglichkeit individuelle Lösungen mit der ÖGK zu vereinbaren, wobei bis 30.9.2021 eine Reduktion der ersten Raten auf null Euro möglich ist.

Ratenzahlung und Kurzarbeit

Zu beachten ist, dass Ratenzahlungen nur dann gewährt werden können, wenn die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls bis zum

15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonats überwiesen werden. Dies gilt auch bei Kostenerstattung bei freigestellten „Risikopatienten“ sowie im Rahmen von Absonderungen nach dem Epidemiegesetz.

Beitragszeitraum ab Juni 2021

Für Beitragszeiträume ab Juni 2021 sind die laufenden Beiträge wieder wie gewohnt jeweils bis zum 15. des Folgemonats neben den vereinbarten Ratenzahlungen zu entrichten.

3.5 Sondermahnung der SVS

Auch für Selbständige und Gewerbetreibende haben sich in der Coronakrise Beitragsrückstände angesammelt. Derzeit werden Sondermahnungen versendet, die auf den negativen Beitragssaldo hinweisen. Zur Vermeidung von Eintreibungsmaßnahmen ab Juli 2021 besteht die Möglichkeit mit der SVS eine Ratenvereinbarung zu treffen. Die monatlichen, quartalsweisen oder halbjährlichen Raten verteilen sich auf eine Laufzeit bis maximal 30.6.2023.

Ab dem 19. Tag nach der erstmaligen Fälligkeit der Beiträge sind aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für unbezahlte Beiträge Verzugszinsen im Ausmaß von 3,38 % pa (Zinssatz im Jahr 2021) zu verrechnen/vorzuschreiben. Die Genehmigung einer Zahlungsvereinbarung unterbricht/beendet die weitere Verrechnung von Verzugszinsen nicht.

3.6 Ratenzahlungsvereinbarungen beim Finanzamt

In Hinblick auf den Zahlungstermin 30.6.2021 hat das BMF in den letzten Tagen ein Informationsschreiben an alle Steuerpflichtigen mit mehr als € 100 Abgabenrückstand versandt, in dem die Möglichkeiten für Ratenzahlungen in zwei Phasen (ebenfalls mit einer Safety-Car-Phase für die Monate Juli, August und September 2021) detailliert dargestellt ist. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieses Modells ist es, dass mehr als die Hälfte des Abgabenrückstandes nach dem 15.3.2020 entstanden ist.

Ab 1.7.2021 betragen die Stundungszinsen bis 30.6.2024 1,38 % (statt 3,38 %).

4. Aktuelle Judikatur

BFG: Körperschaftsteuer-Zuschlag bei ungenügender Empfängernennung auch im Betrugsfall

Die Finanzverwaltung kann vom Steuerpflichtigen die genaue Benennung des Empfängers von betrieblich veranlassten Aufwendungen (insbesondere z. B. Provisionen) verlangen. Gelingt diese Empfängernennung nicht im erforderlichen Ausmaß, so wird der Betriebsausgabenabzug gestrichen und juristische Personen müssen überdies einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer von 25 % entrichten. Im BFG-Urteil wird erneut auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen und auf eine Beweisvorsorgepflicht hingewiesen. Eine erhaltene Visitkarte und einige empfangene Emails alleine reichen für die Erfüllung dieser Verpflichtungen nicht aus. Selbst bei einem anzunehmenden Betrugsfall muss der Empfängernennung nachgekommen werden. Um dem vorzubeugen empfiehlt sich daher bei Aufnahme neuer (kritischer) Geschäftsbeziehungen Passkopien der Geschäftspartner und Unternehmensabfragen einzuholen.

VwGH: ImmoESt-Befreiung bei durch Maßnahmen der Gemeinde ausgelöstem Grundstückstausch

Ein Eigentümer zweier länglicher Grundstücke musste im Zuge eines Straßenbaus der Gemeinde etwa rund 900 m² seiner Grundstücke an die Gemeinde unentgeltlich abtreten. Diese Abtretung hatte zur Folge, dass die (Rest-)Grundstücke zu schmal für eine Bebauung wurden. Der darauffolgende Tausch dieser unbebaubaren Grundstücke mit Grundstücken angrenzender Nachbarn für ein neues, bebaubares Grundstück wurde vom VwGH als steuerfrei angesehen, da dies zur besseren Gestaltung von Bauland diene und von einem öffentlichen Interesse (Straßenbau) ausgelöst wurde.

VwGH: Schadenersatzzahlungen vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber steuerlich absetz. B.ar

Führt ein rechtswidriges Verhalten eines Arbeitnehmers dazu, dass über den Arbeitgeber eine Strafe verhängt wird und bezahlt der Arbeitnehmer Schadenersatz, so können die Schadenersatzzahlungen beim Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall hatte sich der Arbeitnehmer wegen

Mitwirkung an einem Kartellverstoß in einem Vergleich mit dem Arbeitgeber zu einer Schadenersatzzahlung verpflichtet. Die Schadenersatzzahlung ist beim Arbeitgeber als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu werten, die Strafe selbst ist allerdings nicht abzugsfähig.

VwGH: Mängelbehebungsauftrag trotz „leerer“ eingebrachter Beschwerde

Wird eine Beschwerde ohne Begründung eingebracht, so weist diese einen Mangel auf, welcher zu einem Mängelbehebungsauftrag führt. Dies gilt auch, wenn die Begründung bewusst nicht angeführt wird oder die Beschwerde lediglich den Hinweis

„Begründung folgt“ enthält.

VwGH: Nachträglich erstellte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist kein Wiederaufnahmegrund

Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, die nach rechtskräftig ergangenem Steuerbescheid erstellt wird, stellt keine neu hervorgekommene Tatsache bzw. kein neu hervorgekommenes Beweismittel, sondern ein neu entstandenes Beweismittel dar. Aus diesem Grund ist eine Wiederaufnahme mangels Wiederaufnahmegrund nicht möglich.

VwGH: Vorteilszuwendung an einen Gesellschafter als Einlagenrückgewähr oder als verdeckte Gewinnausschüttung

Werden bei einer GmbH mit ausreichend vorhandenem Einlagenstand, Zuwendungen an einen Gesellschafter ausbezahlt, so besteht ein Wahlrecht ob dies als Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung zu behandeln ist. Dieses Wahlrecht kann aber nur bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem die Zuwendung erfolgt ist, ausgeübt werden. Daher ist es wichtig, die Ausübung dieses Wahlrechts ausreichend zu dokumentieren und auch der Finanzverwaltung offenzulegen (z. B. durch rechtzeitige Abgabe einer KESt-Anmeldung).

5. Termine Juni bis September 2021

Um keine Fristen in den Monaten Juni bis September zu versäumen, empfiehlt sich ein Blick auf folgende Terminübersicht.

Termin 30.6.2021

  • Anträge auf Ratenzahlung beim Finanzamt, der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Sozialversicherung für Selbständige (SVS) für die seit Beginn der Coronakrise aufgelaufenen Beitragsrückstände.
  • Fallfrist für Vorsteuerrückerstattung bei Drittstaaten
    Die Frist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2020 aus Nicht-EUStaaten endet bereits am 30.6.2021. Spätestens bis dahin müssen die Anträge für die betreffenden Länder vollständig bei der jeweils zuständigen Behörde eingelangt sein! Da die Anträge auf dem Postweg zu übermitteln sind, gilt es die Unterlagen rechtzeitig abzuschicken. Für die Schweiz ist ein lokaler steuerlicher Vertreter einzubinden. Dem Antrag sind sämtliche Originalrechnungen sowie eine Unternehmerbescheinigung im Original beizufügen. Kopien davon verbleiben für Ihre Unterlagen. In Österreich ist für die Vorsteuererstattung an Drittlandsunternehmer nunmehr das neue Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt, zuständig.
  • Fallfristen für Vorsteuerrückerstattung in Großbritannien
    Mit dem BREXIT ist die Frist für die Erstattungsanträge der bis zum 31.12.2020 angefallen Vorsteuern bereits am 31.3.2021 abgelaufen.
    Nach den nationalen britischen Regeln erfolgt die Vorsteuererstattung auf Basis des sogenannten „prescribed year“, das vom 1.Juli eines Jahres bis zum 30.Juni des Folgejahres dauert, innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Zeitraums (also der 31.Dezember). Für die Erstattung der Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1.1. bis 30.6.2021 – quasi ein Brexit-Rumpfjahr – sind die Vergütungsanträge bis zum 31.12.2021 einzubringen. Auch hier sind die Rechnungen, Importbelege und eine gültige Unternehmerbescheinigung im Original auf dem Postweg zu übermitteln.
    Voraussetzung ist, dass der Erstattungsbetrag mindestens 130 britische Pfund für drei Monate bzw. 16 britische Pfund für den 12 Monate umfassenden Zeitraum überschreitet.

Termin 1.7.2021

  • Inkrafttreten der Erhöhung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und der KFZ-Steuer (siehe dazu den ausführlichen Beitrag in der KlientenINFO Ausgabe 2/2021).
  • Ab 1.7.2021 wird die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung abgeschafft, die bislang für Paketlieferungen aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von € 22 gegolten hat.

Termin 30.9.2021

  • Fallfrist für Vorsteuerrückerstattung für EU-Staaten
    Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2020 in EU-Mitgliedsstaaten endet die Frist am 30.9.2021. Die Anträge in der EU sind zwingend über das lokale elektronische Portal (für alle österreichischen Unternehmer somit via FinanzOnline) einzureichen. Dabei gilt es die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat geltenden Regelungen zu beachten.
    Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von min € 1.000 bzw. Tankbelege über € 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen. Dabei gilt es die maximale Datengröße bei Einreichung über FinanzOnline von 5 MB und 40 Belegen je Antrag zu beachten.
    Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest € 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50 betragen.

    Im Zuge der Bearbeitung der Anträge durch die ausländischen Finanzbehörden kommt es oft zu Rückfragen oder ergänzenden Unterlagenanforderungen, wofür eine Nachfrist von einem Monat eingeräumt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist reagieren die ausländischen Behörden häufig mit einer Ablehnung der eingereichten Anträge mit der Begründung, dass die Frist für die Nachreichung der Unterlagen nicht eingehalten wurde. Der EuGH stellt dazu klar, dass es sich bei der Frist für die Beantwortung allfälliger Rückfragen um keine Ausschlussfrist handelt. Daraus ergibt sich, dass bei Nichteinhaltung der Nachfrist die Finanzbehörde nicht berechtigt ist, die zugrundeliegenden Vorsteuererstattungsanträge endgültig abzulehnen. Es empfiehlt sich dennoch, die von den Behörden gesetzten Fristen einzuhalten um langwierige Rechtsmittelverfahren hintanzuhalten.
  • Offenlegung des Jahresabschlusses 2020
    Kapitalgesellschaften und sogenannte „kapitalistische Personengesellschaften“ (z. B. GmbH & Co KG), bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert, sind verpflichtet, ihren Jahres-/Konzernabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Die Frist von neun Monaten wurde pandemiebedingt auf 12 Monate verlängert. Diese Regelung gilt für Bilanzstichtage, die vor dem 1.1.2021 liegen.

    Die seit 1.5.2021 erhöhten Kosten der Eintragung betragen € 22, die gerichtliche Eingabegebühr beträgt für GmbH € 36 bzw. für AG € 162.

    Bei nicht fristgerechter Einreichung (Achtung: es gilt Einlangen beim Firmenbuchgericht!) droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700 pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft. Wird der Jahresabschluss trotz Verhängung einer Strafe nicht offengelegt, so folgen alle zwei Monate automatisch weitere Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist. Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens € 2.100 pro Organ und Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften sogar auf das Sechsfache, also mindestens € 4.200. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt € 350.
  • Spendenbegünstigungsbestätigung und Spendengütesiegel
    Im Coronajahr 2020 wurde die Frist für die Vorlage der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der einkommensteuerlichen Voraussetzung 2019 für den Verbleib in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen von Ende September auf Ende Dezember verlängert. Nach Ansicht des BMF ist diese Regelung auch noch auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden, sodass die Frist für die Bestätigung 2020 am 31.12.2021 endet.

    Für sämtliche heuer noch durchzuführenden Spendengütesiegel-Verlängerungen wird der Termin laut Auskunft der KSW ebenfalls auf den 31.12.2021 verlängert.

Termine für Anträge auf wichtige COVID-19-Unterstützungsmaßnahmen

30.6.2021: Ende der Antragsfrist für den Lockdown-Umsatzersatz II (für indirekt erheblich betroffene Unternehmen)

15.7.2021: Ende der Antragsfrist für den Ausfallsbonus April 2021

15.8.2021: Ende der Antragsfrist für den Ausfallsbonus Mai 2021 

15.9.2021: Ende der Antragsfrist für den Ausfallsbonus Juni 2021 

31.8.2021: Ende der Antragsmöglichkeit für den Fixkostenzuschuss I

31.12.2021: Ende der Antragsmöglichkeit für den Fixkostenzuschuss 800.000 

31.12.2021: Ende der Antragsmöglichkeit für den Verlustersatz